Berichte ohne Presseausweis
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Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. (Vertrags­ parteien} über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises

Präambel

Auf Grundlage des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 04./06.Dezember 2013 erfolgt eine Wiederaufnahme der bundesweiten Ausstellung von einheitlichen Presseausweisen. Die Ausweise dienen den Vertreter/­ innen der Presse als Nachweis ihrer journalistischen Tätigkeit. Um einheitliche Verfahren zur Ausgabeberechtigung und Ausstellung dieser Presseausweise zu gewährleisten, richtet der Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. (nachfolgend: Deutscher Presserat) eine Stän­ dige Kommission ein. Deren Organisation sowie das Verfahren  zur Ausgabeberechtigung und Ausstellung der Presseausweise werden in der nachfolgenden Vereinbarung geregelt.

Teil A Allgemeines

§1

Zusammensetzung

(1)    Die Ständige Kommission besteht aus 4 Mitgliedern. Zwei Personen benennt der Träger­ verein des Deutschen Presserats e. V. als ständige Mitglieder. Seitens der IMK wird ein ständiges Mitglied sowie für jeweils ein Jahr ein/e Vertreter/in des jeweiligen IMK­ Vorsitzlandes als rotierendes Mitglied entsandt.

(2)    Jedes Mitglied benennt eine/n Stellvertreter/in. Das stellvertretende Mitglied ist berechtigt, an den Sitzungen der Ständigen Kommission teilzunehmen, und kann das Stimmrecht nur bei Abwesenheit des Mitglieds ausüben.

(3)    Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds ist so schnell wie möglich eine Nachfolge für die frei gewordene Position zu benennen.

§2

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der Ständigen Kommission und des Selbstverwaltungsgremiums übernimmt der/die Geschäftsführer/-in des Deutschen Presserats. Sie vertritt die Ständige Kommission und das Selbstverwaltungsgremium nach außen und unterstützt diese bei den nach dieser Vereinbarung durchzuführenden Aufgaben. Die Geschäftsführung erledigt insbesondere die laufenden Geschäfte der Ständigen Kommission und des Selbstverwaltungs­ gremiums, moderiert deren Sitzungen und fertigt die Protokolle.

§3

Aufgaben

(1)    Die Ständige Kommission entscheidet nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Richtlinien über die Ausgabeberechtigung von einheitlichen Presseausweisen der jeweiligen Medienverbände. Darüber hinaus kann sie insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Richtlinien ergreifen und ist für alle weiteren ihr in dieser Vereinbarung zugewiesenen Aufgaben zuständig.

(2)    Die Ständige Kommission besitzt gegenüber den ausgabeberechtigten Verbänden ein Auskunftsrecht in Bezug auf alle Angelegenheiten, die die Ausgabeberechtigung sowie die Ausgabe und das Verfahren der Ausstellung von einheitlichen Presseausweisen betreffen.

§4

Sitzungen der Ständigen Kommission

(1)    Die Ständige Kommission soll mindestens zweimal im Jahr tagen. Darüber hinaus sind Sitzungen nach Bedarf einzuberufen, oder wenn mindestens 2 der Mitglieder dies verlangen.

(2)    Die Sitzungstermine sollen jeweils in der letzten Sitzung des Jahres für ein Jahr im Voraus vereinbart werden.

(3)    Die Geschäftsführung lädt die Mitglieder zu den Sitzungen ein. Den Mitgliedern ist rechtzeitig Gelegenheit zu geben, Themen für die nächste Sitzung anzumelden. Die Einladung mit der Tagesordnung und den Sitzungsunterlagen soll den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Sitzung vorliegen. Über eine nachträgliche Aufnahme von Themen  wird zu Beginn der Sitzung entschieden.

(4)    Eine Teilnahme an den Sitzungen von jeweils einer weiteren Begleitperson ist zulässig. Darüber hinaus kann die Ständige Kommission bei Bedarf externe Berater/-innen hinzuziehen.

(5)    Mit beratender Funktion teilnahmeberechtigt ist auch ein/e Vertreter/in des Selbstverwal­tungsgremiums der ausgabeberechtigten Verbände nach § 8.

(6)    Die Ständige Kommission tagt nicht öffentlich.

§5

Beschlussfassung

(1)    Die Ständige Kommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw. deren Ver­treter/-innen ordnungsgemäß geladen und anwesend sind.

(2)    Beschlüsse und Entscheidungen der Ständigen Kommission werden mit einfacher Mehr­heit gefasst bzw. getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussvorschlag als nicht an­genommen.

(3)    Beschlüsse und Entscheidungen können auf entsprechenden Vorschlag der Geschäfts­führung auch im Umlaufverfahren gefasst bzw. getroffen werden, soweit kein Mitglied diesem widerspricht.

(4)    Die Ständige Kommission stimmt offen ab. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Abstimmung geheim.


§6

Protokoll

(1)    Über jede Sitzung wird ein Protokoll gefertigt, das in der Regel enthält

  •    den Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung

  •    die Namen der Anwesenden

  •    die Tagesordnung

  •    die wesentlichen Ergebnisse

  •    die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse

  •    das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen

  •    die Ankündigung der nächsten Sitzung.

(2)    Das Protokoll soll den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der jeweiligen Sit­zung übersandt werden.

(3)    Die Zustimmung zum Protokoll oder mögliche Einwände sollen innerhalb von einer Wo­ che nach Übersendung erfolgen.


Teil B Ausgabeberechtigung und Ausstellung

§7

Ausgabeberechtigte Verbände

(1)    Die Ausstellung der einheitlichen Presseausweise erfolgt durch die Verbände, die die Ständige Kommission als ausgabeberechtigt anerkannt hat. Die Anerkennung als ausgabe­berechtigter Verband ist zu beantragen. Der ausgabeberechtigte Verband kann die Ausstel­lung dieser Presseausweise durch seine Landesverbände vornehmen.

(2)    Die Anerkennung der Verbände setzt folgende Kriterien voraus:

  •    Der Verband muss ausreichend zuverlässig und funktionsfähig sein. Dafür ist insbesondere Voraussetzung, dass er wenigstens 5 Jahre existiert und mehr als 1.000 hauptberufliche journalistische Mitglieder nachweisen kann. Für Branchenunternehmensverbände zählen insoweit die durch die Verbandsmitglieder repräsentierten hauptberuflichen Journalistinnen/Journalisten.

  •    Der Verband soll durch Satzungsbestimmung berechtigt sein, die beruflichen und/oder wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten.

  •    Die Ausgabe der Presseausweise darf tatsächlich nicht Hauptzweck sein und nicht gewerblich betrieben werden. Als Beleg dafür, dass die Ausgabe nicht allein zu ge­ werblichen Zwecken erfolgt, müssen die Satzung sowie der Geschäftsbericht und auf Anforderung der Ständigen Kommission auch weitere Unterlagen vorgelegt werden.

  •    Der Verband muss nachweisen, dass der Presseausweis nur nach Prüfung der materiellen Erteilungsvoraussetzungen ausgestellt und nach deren Wegfall eingezogen wird. Dabei sind bundesweite und ortsnahe Überprüfungsmöglichkeiten unerlässlich.

  •    Der Verband muss gegenüber den Ausweisinhabern durchsetzungsfähig sein und Branchenkenntnisse nachweisen. Verbände, die ihre Tätigkeiten auf journalistische Fachgebiete beschränken (z. B. Fotojournalistinnen/Fotojournalisten oder Sportjour­nalistinnen/Sportjournalisten), können ebenfalls zur Ausstellung von Presseausweisen für die von ihnen vertretenen Fachjournalistinnen/Fachjournalisten beauftragt werden.

  •    Der Verband muss nachweisen können, dass eine zeitnahe Ausstellung an die berechtigten Journalistinnen/Journalisten gewährleistet werden kann.

  •    Die Verbände erklären sich bereit, auch an berechtigte Journalistinnen/Journalisten, die nicht oder anderweitig organisiert sind, Presseausweise auszustellen.

(3)    Die Beauftragung der ausgabeberechtigten Verbände erfolgt durch die Ständige Kommission, vertreten durch die Geschäftsführung.

(4)    Alle nach § 7 Absatz 3 beauftragten Verbände tragen die Verantwortung für eine gewis­senhafte und ordnungsgemäße Ausstellung, Ausgabe, Entziehung und Einziehung der Pres­seausweise. Sie müssen sich verpflichten, die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelun­gen einzuhalten, zur Kontrolle der Ausgabe zusammenzuarbeiten und sich insoweit den Be­schlüssen der o. g. Kommission unterwerfen. Hierzu ist zusammen mit dem Antrag auf Aner­kennung der Ausgabeberechtigung die als Anhang beigefügte schriftliche Erklärung abzuge­ben. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Entziehung der Ausgabebefugnis durch die Ständige Kommission führen.

(5)    Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung als ausgabeberechtigter Verband. Eine unzu­reichende oder fehlende Mitwirkung des Verbandes im Rahmen des Antragsverfahrens hat die Ablehnung des Antrages zur Folge.

(6)    Die erteilten Ausgabeberechtigungen können von der Ständigen Kommission überprüft werden.

(7)    Im Falle des Wegfalls mindestens einer der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Vo­raussetzungen stellt die Ständige Kommission den Verlust der Berechtigung  zur Ausgabe von einheitlichen Presseausweisen fest. Jeder ausgabeberechtigte Verband ist verpflichtet, die Ständige Kommission von sich aus über den Wegfall der in Satz 1 genannten Vorausset­zungen unverzüglich zu unterrichten. Daneben kann die Ständige Kommission aus wichti­gem Grund den Verlust der Ausgabeberechtigung von einheitlichen Presseausweisen fest­stellen. Die Entscheidung wird mit Zustellung durch die Geschäftsführung an den betroffenen Verband wirksam.

(8)    Wird einem ausgabeberechtigten Verband bekannt, dass ein anderer Verband den einheitlichen Presseausweis entgegen den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben erteilt hat, unterrichtet er unverzüglich die Ständige Kommission.

§8

Selbstverwaltungsgremium

(1)    Die ausgabeberechtigten Verbände richten ein Selbstverwaltungsgremium ein.

(2)    Das Selbstverwaltungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch die Ständige Kommission.

(3)    Das Selbstverwaltungsgremium nimmt die ihm in dieser Vereinbarung zugewiesenen Aufgaben wahr. Es tagt in der Regel zweimal im Jahr. Es unterstützt die Ständige Kommissi­on mit beratender Funktion.

(4)    Kann das Selbstverwaltungsgremium kein Einvernehmen erzielen, ist der jeweilige Vor­gang der Ständigen Kommission zur Entscheidung vorzulegen.


§9

Voraussetzungen für die Ausstellung

(1)    Die Verbände legen an die Ausgabe von Presseausweisen einen strengen Maßstab an. Die Ausweise werden nur an hauptberufliche Journalistinnen/Journalisten ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben. An Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht erteilt. Hauptberuflich tätig sind nur solche Journalistinnen/Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielen.

(2)    Presseausweise werden grundsätzlich nur an volljährige Personen ausgegeben. In begründeten Ausnahmefällen können unter Anlegung eines strengen Maßstabes auch an Min­derjährige Presseausweise ausgegeben werden.


§ 10

Ablehnung und Entziehung

(1)    Personen, die die Voraussetzungen für die Erteilung des einheitlichen Presseausweises nicht erfüllen oder deren publizistische Tätigkeit laufend oder sonst schwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, die dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dienen, erhalten keinen Presseausweis.

(2)    Sofern die Voraussetzungen für eine Erteilung des einheitlichen Presseausweises nicht mehr vorliegen, soll der einheitliche Presseausweis durch den ausstellenden Verband wieder entzogen werden. Daneben kann der ausstellende Verband den Presseausweis aus wichti­gem Grund, z.B. bei Weitergabe an andere nicht berechtigte Personen, entziehen.

(3)    Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung eines einheitlichen Presseauswei­ses oder dessen Entziehung kann der jeweilige Verband bei Vorliegen der datenschutzrecht­lichen Voraussetzungen den anderen ausgabeberechtigten Verbänden diese Entscheidung unverzüglich mitteilen.

(4)    Die betroffenen Journalistinnen/Journalisten können bei Ablehnung oder Entziehung Ein­spruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Entscheidung an den Verband, der die Ablehnung oder die Entziehung verfügt hat, zu richten.


Teil C Presseausweise


§ 11

Gestaltung

(1)    Die einheitlichen Presseausweise werden von den ausgabeberechtigten Verbänden ein­heitlich in Form, Farbe und Text gestaltet. Hierzu legt die Ständige Kommission nähere Ein­zelheiten fest. Spätere Änderungen werden durch das Selbstverwaltungsgremium vorge­schlagen.

(2)    Die einheitlichen Presseausweise werden mit laufenden, im Text eingedruckten Verbandsnummern und der Verbandsbezeichnung versehen. Sie enthalten

  •    die Bezeichnung „Presseausweis"

  •    Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der Inhaberin/des Inhabers

  •    Lichtbild und Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers.

(3)    Die ausstellungsberechtigten Verbände versehen die Rückseite der einheitlichen Presse­ausweise mit der vorgedruckten Unterschrift der/des Vorsitzenden der IMK und dem folgen­ den Text:

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Dieser Presseausweis soll den/die Ausweisinhaber(in) in der Wahrnehmung seines/ihres Auskunftsrechts gegenüber Behörden unterstützen. Er soll, sofern dies nicht aus zwingenden Gründen verweigert werden muss, seine/ihre Berufsausübung innerhalb behördlicher Absperrungen zur aktuellen Berichterstattung erleichtern. Der Presseausweis erleichtert den Behörden die Überprüfung, wer als Vertreter(in) der Presse tätig ist.

Die/Der Vorsitzende der Innenministerkonferenz


§ 12

Gültigkeit

(1)    Der einheitliche Presseausweis gilt für ein Kalenderjahr.

(2)    Ungültig gewordene einheitliche Presseausweise werden von den Verbänden, die diese ausgestellt haben, eingezogen und vernichtet.


§ 13

Finanzierung

(1)    Sämtliche aus dieser Vereinbarung entstehenden Kosten, einschließlich der Aufwendungen des Deutschen Presserats werden durch die ausgabeberechtigten Verbände getragen. Hierunter fallen nicht die Kosten für Klageverfahren, soweit diese unmittelbar gegen die IMK oder IMK-Mitglieder gerichtet werden.

(2)    Die Ausstellung des bundeseinheitlichen Presseausweises erfolgt gegen Gebühr. Diese erheben die ausgabeberechtigten Verbände von den Antragstellern. Bei der Kalkulation der Höhe der Gebühr orientieren sich die ausgabeberechtigten Verbände am Aufwand. Über die Aufteilung der Kosten für die technische Herstellung des bundeseinheitlichen Presseausweises verständigen sie sich im Selbstverwaltungsgremium (§ 8).

(3)    Für sämtliche aus dieser Vereinbarung dem Deutschen Presserat entstehenden und zu kalkulierenden Kosten erheben die ausgabeberechtigten Verbände von den Antragstellern zudem eine Kostenpauschale. Die Kostenpauschale ist Bestandteil der Ausstellungsgebühr nach Absatz 2. Der insoweit anfallende und in halbjährigen Teilbeträgen jeweils zum 30.04. und 31.10. an den Deutschen Presserat abzuführende Betrag wird von der Ständigen Kom­mission jährlich aufgrund des Wirtschaftsplans nach Absatz 4 festgesetzt.

(4)    Die Geschäftsführung des Deutschen Presserats stellt bis zum Ende des dritten Quartals eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplanentwurf für das kommende Wirtschaftsjahr zu den aus dieser Vereinbarung für den Deutschen Presserat entstehenden und zu kalkulierenden Kosten auf. Hierfür teilen die ausgabeberechtigten Verbände jeweils zum 30.04. dem Deut­schen Presserat die Anzahl sämtlicher ausgestellter bundeseinheitlicher  Presseausweise des Vorjahres mit. Über den Wirtschaftsplan berät und beschließt die Ständige Kommission auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Vorjahres.


Teil D Sonstiges

§ 14

Statistik

(1)    Die Anzahl der ausgestellten Presseausweise und die Anzahl der Ablehnungen und Ent­ziehungen nach § 10 werden dem Selbstverwaltungsgremium von den ausgabeberechtigten Verbänden zum 30.06. eines jeden Jahres für das Vorjahr gemeldet. Dabei sind auch pau­schaliert die Gründe anzugeben, die zu einer Ablehnung bzw. zur Entziehung geführt haben.

(2)    Das Selbstverwaltungsgremium legt der Ständigen Kommission jeweils zum 01.10. eines jeden Jahres eine Auswertung der Statistik über die nach Absatz 1 erfassten Daten vor.

(3)    Die Ständige Kommission kann die Angabe weiterer Informationen beschließen.


§ 15

Geltungsdauer, Evaluation, Kündigung

(1)    Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2)    Sie wird nach zwei Jahren durch die Ständige Kommission evaluiert.

(3)    Sie kann durch die IMK, vertreten durch das jeweilige Vorsitzland, oder den Deutschen Presserat zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden.

(4)    Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der Kündigung werden die an die Verbände erteilten Ausgabeberechtigungen gegenstandlos. Ausgestellte Presseausweise können bis zum Ab­lauf ihres Gültigkeitsdatums weiter verwendet werden.


§ 16

Übergangsregelung

(1)    Die Ausgabe von Presseausweisen nach dieser Vereinbarung erfolgt erstmals für das Jahr 2018.

(2)    Die nach § 7 als ausgabeberechtigt anerkannten Verbände werden im Rahmen der in Absatz 3 getroffenen Regelung an den Kosten der Vorbereitungsarbeiten für die erstmalige Ausgabe von Presseausweisen nachträglich beteiligt.

(3)    Sämtliche nach ihrem Inkrafttreten aus dieser Vereinbarung entstehenden und zu kalkulierenden Kosten der Vorbereitungsarbeiten für die erstmalige Ausgabe von Presseausweisen nach Absatz 1 - einschließlich der Aufwendungen des Deutschen Presserats - werden über die Trägerorganisationen des Deutschen Presserats vorfinanziert. Zu den Trägerorga­nisationen in diesem Sinn zählt auch der Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS). Diese Kosten werden in der bei den ausgabeberechtigten Verbänden zu erhebenden Kostenpau­schale (§ 13 Abs. 3) für das Jahr 2018 oder verteilt auf die Jahre 2018 bis 2020 berücksichtigt. Die insoweit anfallenden Einnahmen aus der Kostenpauschale werden an die Trägerorganisationen des Deutschen Presserats zurückerstattet.


§ 17

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit der Freigabe durch die IMK, der Freigabe durch den Trägerver­ein des Deutschen Presserats e.V. und der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Änderungen werden am Tag nach der Freigabe durch die IMK wirksam.


Saarbrücken, den 30.11.2016    Berlin, den 01.12.2016



Anhang


Antragsteller/Verband


Erklärung


Unser Verband erkennt die Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises vom 01.12.2016 an und verpflichtet sich, die dort enthaltenen Regelungen einzuhalten. Er unterwirft sich inso­ weit den Beschlüssen der Ständigen Kommission.

Wir verpflichten uns insbesondere

  • zu einer gewissenhaften und ordnungsgemäßen Ausstellung, Ausgabe, Entziehung und Einziehung der Ausweise;
  • zu einer Zusammenarbeit mit der Ständigen Kommission, dem Selbstverwaltungsgre­mium und den anderen ausstellungsberechtigten Verbänden zugunsten einer Kontrolle der Ausgabe;
  • zur schnellstmöglichen Information des Selbstverwaltungsgremiums über bekannt gewor­dene Sachverhalte, die im Zusammenhang mit der Ausstellungs- und Ausgabeberechti­gung sowie der Ausgabe von einheitlichen Presseausweisen von Bedeutung sind;
  • zur Kooperation im Falle einer Überprüfung der Ausgabeberechtigung;
  • zur Verfügungstellung erbetener Auskünfte und Unterlagen.



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Datum                      Unterschrift/Stempel