Ich glaube eher an die Unschuld einer Hure,
als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz
oder des deutschen Staates.
(nach Slime)

Rechtfertigung
Der Verfasser nimmt für die Berichterstattung Rechtfertigungsgründe gemäß § 193 Strafgesetzbuch in Verbindung mit Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch.
Er betont folgendes:
- ihm liegen alle Tatsachen zu den Berichten im Original vor,
- er beruft sich auf den garantierten Quellenschutz,
- die Berichterstattung erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Meinungsbildung und Pressefreiheit,
- insofern ein Verdacht berichtet wird, ist dieses gekennzeichnet,
- er verwendet keine unerlaubte Identifizierbarkeit über den Namen,
- verwendet er Bildmaterial, ist dieses redaktionell bearbeitet und teilweise verpixelt,
- Bildmaterial, das von ihm nicht selbst erstellt wurde unterliegt der Creative Common Lizenz
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Pressemeldungen und Verdachtsberichterstattungen
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